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420 24 14

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 19. März 2024 (420 24 14)

Basel-Landschaft · 2024-03-19 · Deutsch BL

Betreibungsrechtliche Beschwerde; Nichtigerklärung der Betreibung Nr.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Falls Nichtigkeitsgründe vorgebracht werden, welche zur Aufhebung der angefochtenen Betreibungshandlung führen könnten (Art. 22 Abs. 1 SchKG), muss hingegen keine Frist zur Geltendmachung eingehalten werden, da die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen ist. Eine nichtige Verfügung hat von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen, weshalb sie auch nicht formell aufgehoben werden muss, um unwirksam zu sein. Eine nichtige Verfügung kann, weil auch der Zeitablauf ihren Mangel nicht zu heilen vermag, überhaupt keine Wirkung entfalten, so dass die Nichtigkeit von sämtlichen Behörden jederzeit festgestellt werden kann (BGer 5A_272/2016 vom 4. August 2016 E. 2.4; AB SchK BL 420 23 96 vom 22. August 2023 E. 2; 420 17 358 vom 30. Januar 2018 E. 1 m.w.H.; BSK SchKG I -Cometta/Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 16 m.w.H.). Soweit demnach der Beschwerdeführer beantragt, die Betreibung Nr. xxxxx für nichtig zu erklären, ist diese Antragstellung jederzeit möglich und zulässig. Zumal auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts, in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Der Grundsatz der jederzeitigen Beachtung der Nichtigkeit von Amtes wegen gilt auch im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG, zumal die Aufsichtsbehörde nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Doch abgesehen davon, dass die Sachverhaltsermittlung unter dem Vorbehalt der Mitwirkung der Parteien steht, hat die Aufsichtsbehörde nicht so umfangreiche Nachforschungen anzustellen, wie es im Verwaltungsverfahren von der Sache her allenfalls erforderlich sein mag. Insbesondere ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, von sich aus nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind und von keiner Partei erwähnt werden (BGer 5A_84/2022 vom 6. Mai 2022 E. 2.3.2 m.w.H.; 5A_405/2017 vom 14. November 2017 E. 2.3; AB SchK BL 420 23 96 vom 22. August 2023 E. 2; BSK SchKG I- Cometta/Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 7). 2.1 Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen. Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. In der auf Geldzahlung gerichteten Zwangsvollstreckung gemäss Art. 38 Abs. 1 SchKG bildet denn auch weder die Forderung selbst noch die sie allenfalls verkörpernde Urkunde den Vollstreckungstitel, sondern einzig der in Rechtskraft erwachsene Zahlungsbefehl. Der Schuldner hat daher gegen diesen etwas zu unternehmen, wenn er sich dem weiteren Vollstreckungsverfahren widersetzen will. Unterlässt er den Rechtsvorschlag oder ersucht er nicht mit Erfolg um Wiederherstellung der Frist nach verpasstem Rechtsvorschlag (Art. 33 Abs. 4 SchKG), so läuft er Gefahr, dass sein Vermögen gepfändet und anschliessend verwertet wird, auch wenn die Forderung nicht mehr besteht oder gar nie bestanden hat (BGE 125 III 149 E. 2). Nur ganz ausnahmsweise kann eine Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sein, zumal gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen ist. Solange aber der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines bestehenden oder vermeintlichen Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch in aller Regel ausgeschlossen (BGE 115 III 18 E. 3b; 113 III 2 E. 2b). Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde als Rechtsmittelinstanz sind grundsätzlich nicht befugt, die materielle Begründetheit einer Betreibungsforderung zu prüfen und sie dürfen nicht abklären, ob die Forderung in rechtsmissbräuchlicher Weise erhoben wird. Die Beanstandung des Betriebenen darf sich nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1 m.w.H.). Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung aber ganz offensichtlich sachfremde Ziele, die nicht das Geringste mit der eigentlichen Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie dies etwa der Fall ist, wenn es dem Betreibenden offensichtlich einzig um Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung des Betriebenen geht, oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Nur in solchen Fällen sind das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde befugt und verpflichtet, von Amtes wegen die Nichtigkeit der Betreibung festzustellen (AB SchK BL 420 17 358 vom 30. Januar 2018 E. 2.1; 420 15 208 vom 25. August 2015 E. 2.1; BSK SchKG I- Cometta/Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 12 und Ehrenzeller , Art. 67 N 9; OFK SchKG- Kren Kostkiewicz , 20. Aufl., 2020, Art. 22 N 6; KUKO SchKG- Dieth/Wohl , 2. Aufl., 2014, Art. 22 N 2d m.w.H.). 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Betreibung nichtig sein, wenn der Betreibende mehrere Zahlungsbefehle für die selbe Forderung und über gewichtige Beträge zustellen lässt, ohne jemals Rechtsöffnung zu verlangen oder die Anerkennungsklage zu erheben, wenn er gegen eine Person den Betreibungsweg beschreitet mit dem einzigen Zweck, deren guten Ruf zu schädigen, oder wenn er vor dem Betreibungsamt oder vor dem Betriebenen selbst erklärt, nicht gegen den effektiven Schuldner vorzugehen (BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1; 5A_595/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4, in: SJ 2013 I 188; BGE 115 III 18 E. 3b; BSK SchKG I- Peter , 3. Aufl., 2021, Art. 8a N 39). Dagegen ist die Betreibung nicht schon deswegen nichtig, weil die in Betreibung gesetzte Forderung angeblich rechtsmissbräuchlich sei; darüber hat der ordentliche Richter zu befinden (BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1 m.w.H.; BGE 113 III 2 E. 2b). Es stellt ausserdem keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Gläubiger den gesetzlich vorgesehenen Weg der Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung einschlägt (Art. 135 Ziff. 2 OR; BGer 5A_252/2015 vom 10. September 20215 E. 4.2; BSK SchKG I- Peter , 3. Aufl., 2021, Art. 8a N 39). 2.3 Der Beschwerdeführer bringt vorliegend selber vor, dass der Betreibungsgläubiger B.____ mit seiner Betreibungsforderung in Höhe von CHF 373'912.50 in der Betreibung Nr. xxxxx die Rückforderung von Honorarbezügen des Beschwerdeführers zwischen 2004 und 2014 geltend macht, wie sich auch aus dem Forderungsgrund im Betreibungsbegehren des Betreibungsgläubigers und im ausgestellten Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2023 ergibt. Zur Betreibungsforderung hält der Betreibungsgläubiger fest, dass er die Honorarbezüge des Beschwerdeführers als ungerechtfertigt erachte und teilweise zurückfordere. Damit liegt kein Sachverhalt vor, wonach der Betreibungsgläubiger mit seiner Betreibung ganz offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Aufgrund der der Betreibungsforderung zugrundeliegenden Honorarstreitigkeit kann ebensowenig festgestellt werden, dass es dem Betreibungsgläubiger offensichtlich einzig darum gehe, die Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers zu schädigen oder diesen zu diffamieren. Unbestritten ist sodann, dass die Betreibung zum Zweck der Verjährungsunterbrechung erfolgt ist, was ebenfalls aus dem Forderungsgrund im Betreibungsbegehren des Betreibungsgläubigers und im ausgestellten Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2023 hervorgeht und gegen eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Betreibung spricht. Hingegen könnte Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegen, wenn der Betreibungsgläubiger für dieselbe Forderung von CHF 373'912.50 tatsächlich mehrere Betreibungen eingeleitet hätte, ohne jemals Rechtsöffnung verlangt oder die Anerkennungsklage erhoben zu haben. Aus einer vom Beschwerdeführer erstellten Übersicht vom 19. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass ihm zwischen dem 18. Dezember 2019 und 11. Januar 2024 insgesamt 17 Zahlungsbefehle zugestellt worden sein sollen, wobei auf diesen Zahlungsbefehlen entweder der Betreibungsgläubiger B.____, die Y.____ AG oder die Z.____ AG als Gläubigerschaft ausgewiesen sein sollen. Zumal eine Aktiengesellschaft eine eigenständige juristische und wirtschaftliche Rechtseinheit mit eigenen Rechten und Pflichten darstellt sowie selber betreibungsfähig ist, sind die Betreibungsforderungen in den Betreibungsbegehren der Aktiengesellschaften von denjenigen des Betreibungsgläubigers zu unterscheiden. Gemäss genannter Übersicht soll der Betreibungsgläubiger am 18./19. Dezember 2019, am 18. Januar 2021, am 14. Januar 2022 und am 11. Januar 2024 jeweils Zahlungsbefehle für eine Forderung von CHF 373'912.55 (in den ersten zwei Betreibungen) bzw. CHF 373'912.50 (in den letzten zwei Betreibungen) zugestellt haben lassen. Der Beschwerdeführer gibt allerdings auf seiner Übersicht selbst an, dass der Betreibungsgläubiger in der vorliegenden Betreibung Nr. xxxxx erstmals handelnd für sämtliche Erben der Erbengemeinschaft E.____ die Betreibungsforderung gestellt habe. Anhand der Akten lässt sich für die Aufsichtsbehörde lediglich der letzte Teil des Sachverhaltsvortrags des Beschwerdeführers bestätigen, wonach B.____ handelnd für die Erbengemeinschaft E.____ (bestehend aus B.____, C.____ und D.____) die Betreibung Nr. xxxxx gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Selbst wenn der gesamte Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers zutreffend wäre und er insgesamt 17 Mal seit Dezember 2019 vom Betreibungsgläubiger, von der Y.____ AG oder Z.____ AG betrieben worden wäre, ist er mit der hier zu beurteilenden Betreibung Nr. xxxxx das erste Mal von der Erbengemeinschaft E.____ für eine Forderung von CHF 373'912.50 betrieben worden. Hinzu kommt, dass die drei Betreibungsbegehren von B.____, welche dem Beschwerdeführer am 18./19. Dezember 2019, am 18. Januar 2021 und am 14. Januar 2022 zugestellt worden sein sollen, deshalb nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind, da sie zum einen zur Verjährungsunterbrechung erfolgt sind. Zum anderen haben offenbar über mehrere Jahre Diskussionen zwischen den Streitparteien betreffend den Nachlass und allfällige Rückforderungen stattgefunden, wobei der Betreibungsgläubiger mehrmals seine Rechtsvertretung gewechselt haben soll. Läuft während dieser Zeit die einjährige Frist zur Fortsetzung der Betreibung nach Art. 88 Abs. 2 SchKG aus, erscheint eine nochmalige Betreibung nach Ablauf der Fortsetzungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht per se rechtsmissbräuchlich, es sei denn, dass weitere Begleitumstände hinzutreten, die nicht das Geringste mit der eigentlichen Zwangsvollstreckung zu tun haben, beispielsweise wenn es dem Betreibenden offensichtlich einzig um Kreditschädigung, Bedrängung oder Schikane des Betriebenen geht. Ein solches Verhalten des Betreibungsgläubigers, welches einzig darauf gerichtet sein müsste, mit den Betreibungen den guten Ruf und die Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers zu schädigen und diesen zu schikanieren, ist vorliegend wie erwähnt nicht dargetan. Ausserdem steht dem Beschwerdeführer das Instrument von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG betreffend die Nichtbekanntgabe von Betreibungen an Dritte zur Verfügung (dazu nachstehende Erwägung 4). Daraus folgt, dass auch eine Rechtsmissbräuchlichkeit zufolge behaupteter mehrmaliger Betreibung für dieselbe Forderung ausscheidet, auch wenn derselbe oder ein ähnlich hoher Betrag (CHF 373'912.50 bzw. CHF 373'912.55) von den verschiedenen Gläubigern offenbar bis heute (noch) nicht materiellrechtlich vor einem ordentlichen Richter geltend gemacht worden ist. Die Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsgläubigers B.____, handelnd für die Erbengemeinschaft E.____, erweist sich demnach nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich, womit die Beschwerde vom 20. Januar 2024 abgewiesen werden muss. 2.4 Die Beschwerde wäre im Übrigen auch dann abzuweisen gewesen, wenn B.____ jeweils der Gläubiger der vier Betreibungsforderungen in Höhe von CHF 373'912.55 respektive CHF 373'912.50, welche dem Beschwerdeführer am 18./19. Dezember 2019, am 18. Januar 2021, am 14. Januar 2022 und am 11. Januar 2024 zugestellt worden sein sollen, gewesen wäre. Abgesehen davon, dass sich die Höhe der ersten zwei Betreibungsforderungen leicht von den späteren zwei Betreibungsforderungen unterscheiden, womit die Identität der Forderungen fraglich wäre, sollen die vier Zahlungsbefehle über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren ausgestellt worden sein, was die vorliegende Betreibung Nr. xxxxx aus Sicht der Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 2.3 und namentlich die Ausführungen zu Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht als schikanös und damit offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen würde.

E. 3 Soweit der Beschwerdeführer begründet, weshalb die geltend gemachte Rückforderung von bezogenem Honorar materiellrechtlich völlig ungerechtfertigt sei, ist er daran zu erinnern, dass weder das Betreibungsamt im Rahmen der Ausstellung des Zahlungsbefehls noch die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG den materiellrechtlichen Bestand und Umfang einer Betreibungsforderung überprüfen dürfen. Die Aktivlegitimation des Betreibungsgläubigers ergibt sich aus der materiellrechtlichen Beurteilung der Betreibungsforderung, welche dem Gericht vorbehalten ist, soweit die Betreibungsforderung vom Schuldner mittels Rechtsvorschlag bestritten wird (BGE 113 III 2 E. 2b; 110 III 22 E. 2; AB SchK BL 420 23 96 vom 22. August 2023 E. 2; BSK SchKG I- Kofmel Ehrenzeller , 3. Aufl., 2021, Art. 67 N 41d, 47b m.w.H.). Auf die materiellrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründetheit der Betreibungsforderung ist nicht einzutreten. Es bleibt anzumerken, dass offensichtlich unklar ist, wer im Rahmen der Erbstreitigkeit bezüglich des Nachlasses der verstorbenen E.____ allfällige Honorarrückforderungen gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machen kann, sei es B.____, die Erbengemeinschaft E.____ oder die Y.____ bzw. Z.____ AG.

E. 4 In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, das Ziel seiner Beschwerde liege darin, die Kenntnisgabe dieser Betreibung an Dritte durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft zu verhindern, ist ihm zu entgegnen, dass der Gesetzgeber mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG per 1. Januar 2019 ein neues Verfahren eingeführt hat, gestützt auf welches ein Schuldner vom zuständigen Betreibungsamt unter gewissen Voraussetzungen die Nichtbekanntgabe von Betreibungen an Dritte verlangen kann. Dieses Instrument hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mit Bezug auf 15 vorerwähnten Betreibungen erfolgreich eingesetzt, um den negativen Folgen der Betreibungen entgegenzuwirken. Die dabei entstandenen Kosten des Beschwerdeführers könnten allenfalls im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens über die geltend gemachte Betreibungsforderung widerklage- oder verrechnungsweise zurückverlangt werden.

E. 5 Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Zudem darf im Beschwerdeverfahren nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden, so dass jede Partei für die bei ihr entstandenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen hat (BGer 5A_471/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4; BSK SchKG I- Cometta/Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 6, 28).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident Roland Hofmann Aktuar Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 19. März 2024 (420 24 14) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Nichtigkeit einer Betreibung nach Art. 22 Abs. 1 SchKG, wenn der Gläubiger für dieselbe Forderung und über gewichtige Beträge mehrere Zahlungsbefehle zustellen lässt, ohne jemals Rechtsöffnung zu verlangen oder die Anerkennungsklage zu erheben (vorliegend verneint, E. 2.2 ff.). Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Giuseppe Di Marco Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft , Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde/Nichtigerklärung der Betreibung Nr. xxxxx A. Am 7. Dezember 2023 leitete B.____ eine Betreibung gegen A.____ für eine Forderung von CHF 373'912.50 zuzüglich Betreibungskosten ein. Der entsprechende Zahlungsbefehl Nr. xxxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft konnte A.____ am 11. Januar 2024 zugestellt werden, worauf dieser gleichentags Rechtsvorschlag gegen die gesamte Betreibungsforderung erhob. Am 17. Januar 2024 wurde B.____ über den Rechtsvorschlag informiert. B. Mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) vom 20. Januar 2024 beantragte A.____, dass der Zahlungsbefehl Nr. xxxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wegen Rechtsmissbräuchlichkeit für nichtig erklärt werde. Der Beschwerdeführer trug im Wesentlichen vor, die Betreibungsforderung stehe im Zusammenhang mit längst genehmigten und zeitgerecht bezahlten Honoraren für seine Tätigkeit als Steuer- und Unternehmensberater in den Jahren 2004 bis 2014 für E.____, d.h. für die am xx. yy 2014 verstorbene Mutter von B.____. Ab dem xx. yy 2014 sei er zusammen mit Advokat Dr. Alexander Filli als Willensvollstrecker im Nachlass E.____ bis zur Mandatsniederlegung am 31. Oktober 2024 (recte: 2023, vgl. lit. D hiernach) tätig gewesen. B.____ habe jede Gelegenheit genutzt, die Nachlassverwaltung zu torpedieren und zu erschweren. Seit Dezember 2019 setze B.____ regelmässig Betreibungen gegen den Beschwerdeführer in Gang im Umfang des aktuellen Betreibungsbegehrens. Mittlerweile seien es 17 solche Betreibungen geworden. Gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. b SchKG habe der Beschwerdeführer 15 gebührenpflichtige Gesuche um Nichtbekanntgabe der Betreibungen an Dritte gestellt, welche am 17. November 2023 allesamt gutgeheissen worden seien. B.____ gehe es nur darum, Schikane zu üben und rechtsmissbräuchlich zu handeln, zumal er auf die bewilligten Gesuche um Nichtbekanntgabe der Betreibungen an Dritte nicht reagiert habe. B.____ habe keine konkreten Forderungen gestellt und begründet. Die Geisteshaltung von B.____ kenne nur eine Stossrichtung, nämlich Schaden anrichten, soweit es nur gehe. Seine Art zu drohen habe im November 2018 den absoluten Höhepunkt erreicht, welcher ein Besuch des Beschwerdeführers beim Polizeistützpunkt in Liestal notwendig gemacht habe. In den basellandschaftlichen Gerichtsakten würden sich zusätzliche Hinweise über die seltsame, bemühende und oft einschneidende Handlungsweise von B.____ finden. Der Beschwerdeführer befürchte, dass B.____ und seine Unternehmung Y.____ AG weiterhin regelmässig Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer ohne jeden plausiblen Hintergrund stellen würden. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. C. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 22. Januar 2024 wurden das Betreibungsamt Basel-Landschaft sowie der Betreibungsgläubiger B.____ zur Vernehmlassung innert zehn Tagen aufgefordert. Zudem wurden die betreibungsrechtlichen Verfahrensakten beigezogen. D. In einer Eingabe datierend vom 23. Januar 2024 korrigierte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift dahingehend, dass er sein Willensvollstreckermandat im Nachlass E.____ nicht am 31. Oktober 2024, sondern am 31. Oktober 2023 niedergelegt habe. Daraus erhelle, dass der vorliegend zu beurteilende Zahlungsbefehl über zwei Monate nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker zugestellt worden sei. Gegen die Einsetzung des neuen Generalerbenvertreters im Nachlass E.____ per 1. November 2023 habe B.____ eine Beschwerde anhängig gemacht. E. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 ersuchte B.____, vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, um Abweisung der Beschwerde hauptsächlich mit der Begründung, dass die Betreibungsforderung der Geltendmachung von ungerechtfertigten hohen Honorarbezügen des Beschwerdeführers diene, was Letzterer bereits in seiner Beschwerde angegeben habe. Die Honorarforderungen seien keineswegs bewilligt gewesen, weshalb sie teilweise zurückgefordert würden. Die Betreibung sei notwendig, da ansonsten die Verjährung drohen würde. Es handle sich somit nicht um eine Schikanebetreibung. Zwischen den Parteien des Betreibungsverfahrens würden noch andere Verfahren laufen, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker im Nachlass E.____ betreffen würden. Diesen Rechtsanspruch habe B.____ noch nicht weiterverfolgt, werde dies jedoch zeitnah tun. F. In der Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft ebenfalls die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der Beschwerdeführer halte selbst fest, dass es bei den geltend gemachten Forderungen um Honorarforderungen für seine Tätigkeit als Steuer- und Unternehmensberater in den Jahren 2004 bis 2014 gehe. Der Bestand der Forderungen sei also nicht völlig aus der Luft gegriffen. Daran ändere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, die Gläubigerschaft wolle Schaden anrichten, soweit es nur gehe. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft habe weder den Bestand der Forderung noch deren Rechtskraft zu überprüfen. G. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wurden die eingegangenen Vernehmlassungen zur Kenntnisnahme unter den Verfahrensbeteiligten ausgetauscht, der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das verfassungsmässige Replikrecht geschlossen und der Entscheid der Aufsichtsbehörde auf Grundlage der Akten angekündigt. H. Mit Eingabe vom 17. Februar 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer noch einmal zur Sache. Das Ziel der Beschwerde liege nicht darin, Vorwürfe an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zu richten, sondern die Kenntnisgabe von Betreibungen an Dritte durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft zu verhindern. B.____ habe den Beschwerdeführer wiederholt mit einer Forderung von CHF 373'912.50 betrieben, um angeblich die Verjährung zu unterbrechen. Diese Summe überschreite die Gesamtheit der vom Beschwerdeführer als Steuer- und Unternehmensberater an die verstorbene E.____ fakturierten Honorare von insgesamt CHF 248'912.55 in den Jahren 2005 bis 2014. Auftraggeberin des Beschwerdeführers sei ausschliesslich die verstorbene E.____ gewesen, damals Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin der Z.____ AG, welche die Honorarnoten regelmässig geprüft und die Zahlungen veranlasst habe. Sie sei mit den Leistungen des Beschwerdeführers hoch zufrieden gewesen und habe immer wieder neue Aufträge erteilt. B.____ sei in keinem Fall Auftraggeber hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erbrachten Beratungsdienstleistungen gewesen. B.____ habe aber durchaus Einblick in die langjährigen Beratungs-Einsätze und die Komplexität der betroffenen Geschäftsfälle gehabt. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2008/2009 festgestellt, dass die Erblasserin ihren Sohn B.____ sehr einseitig bevorzugt habe, weshalb eine Herabsetzungsklage gedroht habe. Die Erblasserin sei dem Vorschlag des Beschwerdeführers gefolgt, eine Gleichbehandlung ihrer Nachkommen ins Auge zu fassen. Es habe sich eine über neun Jahre dauernde Auseinandersetzung mit den Geschwistern entwickelt, welche unter anderem aufgrund einer Erbteilungsklage andauere. B.____ gehe es einzig darum, den Beschwerdeführer in jeder Hinsicht zu diffamieren und seine Kreditwürdigkeit mit Füssen zu treten. Weil regelmässig neue Betreibungsbegehren durch B.____ und seine Unternehmung eingereicht würden, sei eine negative Feststellungsklage nutzlos. Der Beschwerdeführer werde einzig durch B.____ und seine Unternehmung betrieben. Advokat Dr. Michael Kull sei mittlerweile mindestens der siebte Rechtsvertreter und habe keinerlei Kenntnisse der hier massgeblichen Fakten. Zwischen dem Beschwerdeführer und B.____ seien keine Verfahren pendent. Sämtliche Verfahren seien rechtskräftig abgeschlossen worden oder würden den Nachlass als allfälligen Schuldner und/oder Gläubiger betreffen. Indem Advokat Dr. Michael Kull mit der rechtlichen Durchsetzung der Forderungen im Verlauf dieses Jahres drohe, werde befürchtet, dass B.____ den Beschwerdeführer in den Ruin zu treiben und seine Kreditwürdigkeit sowie diejenige seiner Ehepartnerin bis zum Lebensende zu schädigen versuche. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Falls Nichtigkeitsgründe vorgebracht werden, welche zur Aufhebung der angefochtenen Betreibungshandlung führen könnten (Art. 22 Abs. 1 SchKG), muss hingegen keine Frist zur Geltendmachung eingehalten werden, da die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen ist. Eine nichtige Verfügung hat von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen, weshalb sie auch nicht formell aufgehoben werden muss, um unwirksam zu sein. Eine nichtige Verfügung kann, weil auch der Zeitablauf ihren Mangel nicht zu heilen vermag, überhaupt keine Wirkung entfalten, so dass die Nichtigkeit von sämtlichen Behörden jederzeit festgestellt werden kann (BGer 5A_272/2016 vom 4. August 2016 E. 2.4; AB SchK BL 420 23 96 vom 22. August 2023 E. 2; 420 17 358 vom 30. Januar 2018 E. 1 m.w.H.; BSK SchKG I -Cometta/Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 16 m.w.H.). Soweit demnach der Beschwerdeführer beantragt, die Betreibung Nr. xxxxx für nichtig zu erklären, ist diese Antragstellung jederzeit möglich und zulässig. Zumal auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts, in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Der Grundsatz der jederzeitigen Beachtung der Nichtigkeit von Amtes wegen gilt auch im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG, zumal die Aufsichtsbehörde nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Doch abgesehen davon, dass die Sachverhaltsermittlung unter dem Vorbehalt der Mitwirkung der Parteien steht, hat die Aufsichtsbehörde nicht so umfangreiche Nachforschungen anzustellen, wie es im Verwaltungsverfahren von der Sache her allenfalls erforderlich sein mag. Insbesondere ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, von sich aus nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind und von keiner Partei erwähnt werden (BGer 5A_84/2022 vom 6. Mai 2022 E. 2.3.2 m.w.H.; 5A_405/2017 vom 14. November 2017 E. 2.3; AB SchK BL 420 23 96 vom 22. August 2023 E. 2; BSK SchKG I- Cometta/Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 7). 2.1 Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen. Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. In der auf Geldzahlung gerichteten Zwangsvollstreckung gemäss Art. 38 Abs. 1 SchKG bildet denn auch weder die Forderung selbst noch die sie allenfalls verkörpernde Urkunde den Vollstreckungstitel, sondern einzig der in Rechtskraft erwachsene Zahlungsbefehl. Der Schuldner hat daher gegen diesen etwas zu unternehmen, wenn er sich dem weiteren Vollstreckungsverfahren widersetzen will. Unterlässt er den Rechtsvorschlag oder ersucht er nicht mit Erfolg um Wiederherstellung der Frist nach verpasstem Rechtsvorschlag (Art. 33 Abs. 4 SchKG), so läuft er Gefahr, dass sein Vermögen gepfändet und anschliessend verwertet wird, auch wenn die Forderung nicht mehr besteht oder gar nie bestanden hat (BGE 125 III 149 E. 2). Nur ganz ausnahmsweise kann eine Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sein, zumal gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen ist. Solange aber der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines bestehenden oder vermeintlichen Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch in aller Regel ausgeschlossen (BGE 115 III 18 E. 3b; 113 III 2 E. 2b). Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde als Rechtsmittelinstanz sind grundsätzlich nicht befugt, die materielle Begründetheit einer Betreibungsforderung zu prüfen und sie dürfen nicht abklären, ob die Forderung in rechtsmissbräuchlicher Weise erhoben wird. Die Beanstandung des Betriebenen darf sich nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1 m.w.H.). Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung aber ganz offensichtlich sachfremde Ziele, die nicht das Geringste mit der eigentlichen Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie dies etwa der Fall ist, wenn es dem Betreibenden offensichtlich einzig um Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung des Betriebenen geht, oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Nur in solchen Fällen sind das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde befugt und verpflichtet, von Amtes wegen die Nichtigkeit der Betreibung festzustellen (AB SchK BL 420 17 358 vom 30. Januar 2018 E. 2.1; 420 15 208 vom 25. August 2015 E. 2.1; BSK SchKG I- Cometta/Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 12 und Ehrenzeller , Art. 67 N 9; OFK SchKG- Kren Kostkiewicz , 20. Aufl., 2020, Art. 22 N 6; KUKO SchKG- Dieth/Wohl , 2. Aufl., 2014, Art. 22 N 2d m.w.H.). 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Betreibung nichtig sein, wenn der Betreibende mehrere Zahlungsbefehle für die selbe Forderung und über gewichtige Beträge zustellen lässt, ohne jemals Rechtsöffnung zu verlangen oder die Anerkennungsklage zu erheben, wenn er gegen eine Person den Betreibungsweg beschreitet mit dem einzigen Zweck, deren guten Ruf zu schädigen, oder wenn er vor dem Betreibungsamt oder vor dem Betriebenen selbst erklärt, nicht gegen den effektiven Schuldner vorzugehen (BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1; 5A_595/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4, in: SJ 2013 I 188; BGE 115 III 18 E. 3b; BSK SchKG I- Peter , 3. Aufl., 2021, Art. 8a N 39). Dagegen ist die Betreibung nicht schon deswegen nichtig, weil die in Betreibung gesetzte Forderung angeblich rechtsmissbräuchlich sei; darüber hat der ordentliche Richter zu befinden (BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1 m.w.H.; BGE 113 III 2 E. 2b). Es stellt ausserdem keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Gläubiger den gesetzlich vorgesehenen Weg der Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung einschlägt (Art. 135 Ziff. 2 OR; BGer 5A_252/2015 vom 10. September 20215 E. 4.2; BSK SchKG I- Peter , 3. Aufl., 2021, Art. 8a N 39). 2.3 Der Beschwerdeführer bringt vorliegend selber vor, dass der Betreibungsgläubiger B.____ mit seiner Betreibungsforderung in Höhe von CHF 373'912.50 in der Betreibung Nr. xxxxx die Rückforderung von Honorarbezügen des Beschwerdeführers zwischen 2004 und 2014 geltend macht, wie sich auch aus dem Forderungsgrund im Betreibungsbegehren des Betreibungsgläubigers und im ausgestellten Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2023 ergibt. Zur Betreibungsforderung hält der Betreibungsgläubiger fest, dass er die Honorarbezüge des Beschwerdeführers als ungerechtfertigt erachte und teilweise zurückfordere. Damit liegt kein Sachverhalt vor, wonach der Betreibungsgläubiger mit seiner Betreibung ganz offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Aufgrund der der Betreibungsforderung zugrundeliegenden Honorarstreitigkeit kann ebensowenig festgestellt werden, dass es dem Betreibungsgläubiger offensichtlich einzig darum gehe, die Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers zu schädigen oder diesen zu diffamieren. Unbestritten ist sodann, dass die Betreibung zum Zweck der Verjährungsunterbrechung erfolgt ist, was ebenfalls aus dem Forderungsgrund im Betreibungsbegehren des Betreibungsgläubigers und im ausgestellten Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2023 hervorgeht und gegen eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Betreibung spricht. Hingegen könnte Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegen, wenn der Betreibungsgläubiger für dieselbe Forderung von CHF 373'912.50 tatsächlich mehrere Betreibungen eingeleitet hätte, ohne jemals Rechtsöffnung verlangt oder die Anerkennungsklage erhoben zu haben. Aus einer vom Beschwerdeführer erstellten Übersicht vom 19. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass ihm zwischen dem 18. Dezember 2019 und 11. Januar 2024 insgesamt 17 Zahlungsbefehle zugestellt worden sein sollen, wobei auf diesen Zahlungsbefehlen entweder der Betreibungsgläubiger B.____, die Y.____ AG oder die Z.____ AG als Gläubigerschaft ausgewiesen sein sollen. Zumal eine Aktiengesellschaft eine eigenständige juristische und wirtschaftliche Rechtseinheit mit eigenen Rechten und Pflichten darstellt sowie selber betreibungsfähig ist, sind die Betreibungsforderungen in den Betreibungsbegehren der Aktiengesellschaften von denjenigen des Betreibungsgläubigers zu unterscheiden. Gemäss genannter Übersicht soll der Betreibungsgläubiger am 18./19. Dezember 2019, am 18. Januar 2021, am 14. Januar 2022 und am 11. Januar 2024 jeweils Zahlungsbefehle für eine Forderung von CHF 373'912.55 (in den ersten zwei Betreibungen) bzw. CHF 373'912.50 (in den letzten zwei Betreibungen) zugestellt haben lassen. Der Beschwerdeführer gibt allerdings auf seiner Übersicht selbst an, dass der Betreibungsgläubiger in der vorliegenden Betreibung Nr. xxxxx erstmals handelnd für sämtliche Erben der Erbengemeinschaft E.____ die Betreibungsforderung gestellt habe. Anhand der Akten lässt sich für die Aufsichtsbehörde lediglich der letzte Teil des Sachverhaltsvortrags des Beschwerdeführers bestätigen, wonach B.____ handelnd für die Erbengemeinschaft E.____ (bestehend aus B.____, C.____ und D.____) die Betreibung Nr. xxxxx gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Selbst wenn der gesamte Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers zutreffend wäre und er insgesamt 17 Mal seit Dezember 2019 vom Betreibungsgläubiger, von der Y.____ AG oder Z.____ AG betrieben worden wäre, ist er mit der hier zu beurteilenden Betreibung Nr. xxxxx das erste Mal von der Erbengemeinschaft E.____ für eine Forderung von CHF 373'912.50 betrieben worden. Hinzu kommt, dass die drei Betreibungsbegehren von B.____, welche dem Beschwerdeführer am 18./19. Dezember 2019, am 18. Januar 2021 und am 14. Januar 2022 zugestellt worden sein sollen, deshalb nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind, da sie zum einen zur Verjährungsunterbrechung erfolgt sind. Zum anderen haben offenbar über mehrere Jahre Diskussionen zwischen den Streitparteien betreffend den Nachlass und allfällige Rückforderungen stattgefunden, wobei der Betreibungsgläubiger mehrmals seine Rechtsvertretung gewechselt haben soll. Läuft während dieser Zeit die einjährige Frist zur Fortsetzung der Betreibung nach Art. 88 Abs. 2 SchKG aus, erscheint eine nochmalige Betreibung nach Ablauf der Fortsetzungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht per se rechtsmissbräuchlich, es sei denn, dass weitere Begleitumstände hinzutreten, die nicht das Geringste mit der eigentlichen Zwangsvollstreckung zu tun haben, beispielsweise wenn es dem Betreibenden offensichtlich einzig um Kreditschädigung, Bedrängung oder Schikane des Betriebenen geht. Ein solches Verhalten des Betreibungsgläubigers, welches einzig darauf gerichtet sein müsste, mit den Betreibungen den guten Ruf und die Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers zu schädigen und diesen zu schikanieren, ist vorliegend wie erwähnt nicht dargetan. Ausserdem steht dem Beschwerdeführer das Instrument von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG betreffend die Nichtbekanntgabe von Betreibungen an Dritte zur Verfügung (dazu nachstehende Erwägung 4). Daraus folgt, dass auch eine Rechtsmissbräuchlichkeit zufolge behaupteter mehrmaliger Betreibung für dieselbe Forderung ausscheidet, auch wenn derselbe oder ein ähnlich hoher Betrag (CHF 373'912.50 bzw. CHF 373'912.55) von den verschiedenen Gläubigern offenbar bis heute (noch) nicht materiellrechtlich vor einem ordentlichen Richter geltend gemacht worden ist. Die Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsgläubigers B.____, handelnd für die Erbengemeinschaft E.____, erweist sich demnach nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich, womit die Beschwerde vom 20. Januar 2024 abgewiesen werden muss. 2.4 Die Beschwerde wäre im Übrigen auch dann abzuweisen gewesen, wenn B.____ jeweils der Gläubiger der vier Betreibungsforderungen in Höhe von CHF 373'912.55 respektive CHF 373'912.50, welche dem Beschwerdeführer am 18./19. Dezember 2019, am 18. Januar 2021, am 14. Januar 2022 und am 11. Januar 2024 zugestellt worden sein sollen, gewesen wäre. Abgesehen davon, dass sich die Höhe der ersten zwei Betreibungsforderungen leicht von den späteren zwei Betreibungsforderungen unterscheiden, womit die Identität der Forderungen fraglich wäre, sollen die vier Zahlungsbefehle über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren ausgestellt worden sein, was die vorliegende Betreibung Nr. xxxxx aus Sicht der Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 2.3 und namentlich die Ausführungen zu Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht als schikanös und damit offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen würde. 3. Soweit der Beschwerdeführer begründet, weshalb die geltend gemachte Rückforderung von bezogenem Honorar materiellrechtlich völlig ungerechtfertigt sei, ist er daran zu erinnern, dass weder das Betreibungsamt im Rahmen der Ausstellung des Zahlungsbefehls noch die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG den materiellrechtlichen Bestand und Umfang einer Betreibungsforderung überprüfen dürfen. Die Aktivlegitimation des Betreibungsgläubigers ergibt sich aus der materiellrechtlichen Beurteilung der Betreibungsforderung, welche dem Gericht vorbehalten ist, soweit die Betreibungsforderung vom Schuldner mittels Rechtsvorschlag bestritten wird (BGE 113 III 2 E. 2b; 110 III 22 E. 2; AB SchK BL 420 23 96 vom 22. August 2023 E. 2; BSK SchKG I- Kofmel Ehrenzeller , 3. Aufl., 2021, Art. 67 N 41d, 47b m.w.H.). Auf die materiellrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründetheit der Betreibungsforderung ist nicht einzutreten. Es bleibt anzumerken, dass offensichtlich unklar ist, wer im Rahmen der Erbstreitigkeit bezüglich des Nachlasses der verstorbenen E.____ allfällige Honorarrückforderungen gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machen kann, sei es B.____, die Erbengemeinschaft E.____ oder die Y.____ bzw. Z.____ AG. 4. In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, das Ziel seiner Beschwerde liege darin, die Kenntnisgabe dieser Betreibung an Dritte durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft zu verhindern, ist ihm zu entgegnen, dass der Gesetzgeber mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG per 1. Januar 2019 ein neues Verfahren eingeführt hat, gestützt auf welches ein Schuldner vom zuständigen Betreibungsamt unter gewissen Voraussetzungen die Nichtbekanntgabe von Betreibungen an Dritte verlangen kann. Dieses Instrument hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mit Bezug auf 15 vorerwähnten Betreibungen erfolgreich eingesetzt, um den negativen Folgen der Betreibungen entgegenzuwirken. Die dabei entstandenen Kosten des Beschwerdeführers könnten allenfalls im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens über die geltend gemachte Betreibungsforderung widerklage- oder verrechnungsweise zurückverlangt werden. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Zudem darf im Beschwerdeverfahren nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden, so dass jede Partei für die bei ihr entstandenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen hat (BGer 5A_471/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4; BSK SchKG I- Cometta/Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 6, 28). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident Roland Hofmann Aktuar Giuseppe Di Marco